Zuschuss für Hausrenovierung

Wussten Sie, dass Sie auch für die Heizungsmodernisierung staatliche Beihilfen beantragen können?
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WUSSTEN SIE SCHON? Ab dem 1. Januar 2021 können Sie einen nicht rückzahlbaren staatlichen Zuschuss 50% beantragen, den Sie auch für die Installation einer Infrarotheizung verwenden können. Der Beitrag von bis zu 3 Mio. HUF deckt auch die Kosten für Material und Arbeiten ab. Die Option steht Ehegatten, Partnern oder Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind zwischen 12 Wochen Schwangerschaft und 25 Jahren offen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserer Rubrik STUDIEN.

Zuschuss für Hausrenovierung

Warum das Infra-Panel?

Aluminium Infrarotheizung

Mit einem Wirkungsgrad von fast 100% sorgt sie dank einer speziellen Technologie für ein höheres Wärmeempfinden bei niedrigeren Temperaturen.

Dank seines rahmenlosen, raffinierten Designs fügt er sich in seine Umgebung ein. Er kann an der Wand oder an der Decke montiert werden.

Für den Einbau sind keine besonderen Kenntnisse erforderlich, und es handelt sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Heizsystem.

Es gibt keine beweglichen Verschleißteile, keine jährlichen Wartungsbesuche beim Mechaniker.

Unsere Infrarotpaneele erwärmen Wände und Gegenstände, nicht die Luft. Das hält die Oberflächen trocken und sorgt für eine gleichmäßige Wärmeverteilung.

Unsere Produkte

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WISSENSBASIS FÜR RENOVIERUNGSZUSCHÜSSE

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Die Wohnungsrenovierungsbeihilfe - auch als "Home Renovation Allowance" bekannt - ist ein nicht rückzahlbarer staatlicher Zuschuss, der für Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten an der von Ihnen bewohnten Immobilie beantragt werden kann. Wichtig ist, dass es sich um einen nachträglichen Zuschuss handelt, d. h. die Zahlungen erfolgen nachträglich auf der Grundlage der eingereichten Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten - Materialkosten, Arbeitskosten.

Die Beihilfe wird gewährt für die mindestens ein Kind erwarten oder großziehen - Ehegatten oder Lebenspartner, die in demselben Land wohnen, können gemeinsam einen Antrag stellen. Das bedeutet, dass auch Alleinstehende die Renovierungsbeihilfe beantragen können, ohne verheiratet sein zu müssen (anders als z. B. beim Kindergeld, das nur für Ehepaare gilt).

Es zählt als Kind:

  • Das ungeborene Kind der Antragstellerin nach der 12. Schwangerschaftswoche und das unterhaltsberechtigte Bluts- oder Adoptivkind, das noch nicht das 25.
  • Das Kind des Antragstellers, das älter als 25 Jahre ist, wenn das Kind behindert ist.
  • Ein Verwandter des Antragstellers, der minderjährig ist, wenn der Antragsteller aufgrund des Todes der Eltern des Kindes zum Vormund bestellt wurde.
  • Der Zuschuss für die Renovierung von Wohnungen kann für folgende Baumaßnahmen gewährt werden:
    • Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasleitungen können in die Immobilie eingeführt werden, und das interne Netz dieser Leitungen kann gebaut oder ersetzt werden.
    • Ein Badezimmer oder eine Toilette kann in einer Wohnung installiert werden, die nicht über ein solches verfügt.
    • Heizungsanlage kann geplant, aufgerüstet oder ersetzt werdeneinschließlich der Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
    • Die Isolierung des Gebäudes, einschließlich der Sockeldämmung, sowie Wärme-, Schall- und Abdichtungsarbeiten können durchgeführt werden.
    • Ersetzt werden können Außenfenster und -türen, aber auch der Einbau oder Austausch von Rollläden, Jalousien, Fensterläden, Spalieren, Insektenschutznetzen und Sicherheitsgittern ist förderfähig.
    • Der Austausch oder die Renovierung von Fensterbänken und Schwellen kann ebenfalls durchgeführt werden.
    • Auch das gesamte Dach kann ersetzt, renoviert oder isoliert werden.
    • Bau und Modernisierung eines Rauchgasableitungssystems.
    • Einbau und Austausch von Klimaanlagen.
    • Der Betrag kann auch für die Installation oder den Austausch von Solarmodulen und Photovoltaikanlagen verwendet werden.
    • Auch der Innenraum kann renoviert werden: Auswechseln, Renovieren, Streichen, Tapezieren.
    • Eine Galerie kann mit öffentlichen Geldern gebaut werden.
    • Gestaltung von Innentreppen, Austausch.
    • Einbau oder Austausch von Sanitärkeramik.
    • Entwurf und Austausch von elektrischen Schaltern und Steckdosen.
    • Einbau, Austausch oder Renovierung von Innenfenstern, Innenschwellen, Schwellen.
    • Die Renovierung eines Gebäudes oder von Nichtwohnräumen (insbesondere Sommerküche, Waschküche, Abstellraum), die sich auf derselben Parzelle wie die Wohnung befinden, kann ebenfalls durchgeführt werden.
    • Ein Zaun kann gebaut werden.
      Bau einer Fahrzeughalle oder eines offenen Parkplatzes.
    • Bau einer Terrasse, einer Loggia, eines Balkons, einer Überdachung.
    • Bau und Erneuerung von Straßenbelägen.
    • Auch ein Wintergarten kann eingerichtet werden.
    • Handelt es sich bei dem Antragsteller oder seinem Kind um eine Person mit eingeschränkter Mobilität, können die in Artikel 9 Absatz 10 des Regierungsdekrets 12/2001 (31.I.) genannten Zugänglichkeitsarbeiten auch rückwirkend finanziert werden.
    • Das Fundament des bestehenden Gebäudes kann verstärkt werden.
    • Einbau oder Austausch von Einbaumöbeln oder Küchengeräten.

Der Antragsteller - oder einer der Partner bei Ehepaaren oder Lebenspartnern - muss mindestens ein Jahr lang ununterbrochene Sozialversicherungsansprüche haben. Die einjährige Anspruchsdauer zählt:

  • ein Rechtsverhältnis nach § 6 des Tbj-Gesetzes - ein öffentliches Arbeitsverhältnis (öffentliche Arbeit) wird seit 180 Tagen nicht mehr angenommen;
  • Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung;
  • Beschäftigung zusätzlich zu einer Rente;
  • den ausländischen Sozialversicherungsstatus und
  • die Zeit der GYED-Absolventen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Antragsteller nach Artikel 6 des Sozialversicherungsgesetzes (Tbj) versichert sein muss - eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst reicht nicht aus - und auch eine Beschäftigung während des Rentenbezugs ist zulässig.

Mit anderen Worten: Sie sind geeignet, wenn Sie im Ausland gearbeitet haben, aber bereits einen ungarischen Sozialversicherungsstatus haben. Bei mehreren Antragstellern ist es außerdem akzeptabel, wenn einer der Antragsteller derzeit im Ausland arbeitet, aber in diesem Fall muss der andere Antragsteller das Erfordernis eines Sozialversicherungsstatus erfüllen.

Sie gelten unter anderem als Versicherte nach § 6 des Sozialversicherungsgesetzes:

  • Diejenigen, die beschäftigt sind.
  • Mitglieder der Genossenschaft, die persönlich an den Tätigkeiten der Genossenschaft beteiligt sind (im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, eines Vertrags oder eines Vertragsverhältnisses).
  • Personen, die Arbeitslosenunterstützung erhalten.
  • Einzelunternehmer und Gesellschafter.
    Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten (die monatliche Vergütung muss 30 % des Mindestlohns betragen).
  • Personen im kirchlichen Dienst.
  • Kleinbauern.
  • Hauptberuflich tätige Kleingewerbetreibende.
  • Personen, die als Gutachter für öffentliche Projekte beschäftigt sind (die monatliche Vergütung muss 30 % des Mindestlohns betragen).
  • Die Frau des Präsidenten der Republik.
  • Im Ausland tätige Personen, die aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften oder Abkommen zwischen zwei Ländern als ungarische Versicherte gelten.

Für eine früher geförderte Wohnung kann keine Beihilfe beantragt werden, es sei denn, der frühere Antragsteller hat sein gesamtes Eigentum zum Zeitpunkt der Antragstellung verkauft. In diesem Fall kann der neue Eigentümer - sofern er nicht mit dem früheren Eigentümer verwandt ist - die Renovierungsbeihilfe für die betreffende Wohnung erneut beantragen.

Der Antragsteller und sein minderjähriges Kind - oder im Falle eines gemeinsamen Antrags die Antragsteller oder ihre minderjährigen Kinder - müssen gemeinsam Eigentümer von mindestens 50% der geförderten Wohnung sein. Dies bedeutet, dass bis zu 50% im Besitz anderer Personen sein können.

Personen, die in Immobilien mit mehreren Wohnungen im Gemeinschaftseigentum leben, sind nicht ausgeschlossen, aber der Nutzungsvertrag des Antragstellers oder das Gerichtsurteil für den Teil der Immobilie, der von der Beihilfe abgedeckt wird, wird ebenfalls geprüft

  • Die Rechnungen müssen auf den Namen des Antragstellers oder bei gemeinsamen Antragstellern auf den Namen eines von ihnen lauten.
  • Die Rechnung muss am oder nach dem 1. Januar 2021 ausgestellt und bezahlt werden.
  • Die Rechnungen müssen die Materialkosten für die Bautätigkeiten sowie die Planungs-, Bau- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Renovierung enthalten.
  • Bei Rechnungen, die per Banküberweisung bezahlt werden, muss die Zahlung durch Belege nachgewiesen werden.
  • Die Wohnungsrenovierungsbeihilfe kann innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten an der Wohnung und nach Begleichung der Rechnungen beantragt werden. Bei mehreren Rechnungen wird das Datum der letzten Zahlung für die Berechnung der Antragsfrist herangezogen.

Ein Vertrag kann nur mit einem Unternehmer geschlossen werden, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in das von der staatlichen Steuerbehörde geführte Register der betrieblichen Steuerzahler eingetragen ist.

Was bereits mit einer csok-Förderung abgerechnet wurde, kann nicht mehr auf die Wohnraumsanierungsförderung angerechnet werden!

Rechnungen, die der Antragsteller bereits im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage für die von der Renovierung betroffene Wohnung beglichen hat, sind nicht zulässig

  • für den Erwerb und die Modernisierung einer gebrauchten Wohnung oder für die Modernisierung und Erweiterung einer Wohnung;
  • oder für die Modernisierung, Renovierung oder Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses.

Die Beihilfe kann bis spätestens 31. Dezember 2022 beantragt werden; bis zu diesem Datum müssen die erforderlichen Unterlagen eingereicht oder per Post versandt werden. Der Antrag kann nur einmal eingereicht werden, wobei die Frist von 30 Tagen für die Einreichung eines vollständigen Antrags nicht mitgerechnet wird.

Die Beihilfeanträge werden vom Schatzamt (MÁK) innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingangsdatum in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Das MÁK zahlt die Beihilfe innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids auf das inländische Zahlungskonto des Antragstellers ein.

Die ungarische Staatskasse überweist anschließend 50% des Wertes der für die Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten ausgestellten und bezahlten Rechnungen bis zu 3 Millionen HUF auf das Bankkonto des Antragstellers. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Zuschussbetrag die Materialkosten oder die Honorare des Bauunternehmers in Höhe von 50-50% enthalten kann. Nach Ansicht der Experten von Bankmonitor bedeutet dies, dass zwei Dinge erforderlich sind, um die Beihilfe in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können.

  1. Die Materialkosten und der Rechnungsbetrag für die Arbeiten müssen jeweils mindestens 1,5 Millionen HUF betragen.
  2. Der Gesamtwert der Materialkosten und der in Rechnung gestellten Arbeiten übersteigt 6 Millionen HUF.

Gerade aus den oben genannten Gründen kann die Beihilfe z. B. nicht nur für die Materialkosten verwendet werden, z. B. weil die Arbeiten von der Familie selbst durchgeführt würden, da in diesem Fall der Beihilfebetrag die beiden Posten im Verhältnis 50-50% nicht umfassen würde

  • Sie müssen anhand einer Adresskarte nachweisen, dass der Antragsteller in demselben Haushalt wie das Kind lebt.
  • Bei Adoptivkindern benötigen Sie außerdem eine endgültige Genehmigungsentscheidung der Vormundschaftsbehörde.
  • Bei einem Fötus ab der 12. Schwangerschaftswoche ist der entsprechende Teil des Schwangerschaftsbuchs oder eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Tatsache der Schwangerschaft und die Dauer ihres Bestehens vorzulegen. Darüber hinaus muss der Antragsteller erklären, dass er dem Finanzamt die Geburtsurkunde oder die Bescheinigung über die Totgeburt oder den Tod des Fötus innerhalb von 60 Tagen nach der Lebendgeburt vorlegen wird. In den letztgenannten Fällen wird die beantragte Beihilfe übertragen oder die bereits gezahlte Beihilfe nicht zurückgefordert.

Sie wird für Wohngebäude auf Grundstücken gewährt, die im Grundbuch als Wohnung oder Wohnhaus als Hauptnutzungsart eingetragen sind, sowie für landwirtschaftliche Betriebe oder Gutszentren, die als Rechtsgebäude eingetragen sind. Das bedeutet, dass Sie die Beihilfe auch dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn Sie in einer als Ferienwohnung eingetragenen Immobilie leben.

Der Antragsteller bzw. im Falle eines gemeinsamen Antrags beide Parteien und alle minderjährigen Kinder, die für die Anspruchsberechtigung berücksichtigt werden, müssen seit mindestens einem Jahr in der Wohnung wohnen. Dies ist keine Voraussetzung, wenn der Antragsteller die betreffende Immobilie vor weniger als einem Jahr erworben hat und wenn seit der Geburt des Kindes weniger als ein Jahr vergangen ist.

Ein alleinerziehender Elternteil hat Anspruch auf die volle staatliche Unterstützung von bis zu 3 Mio. HUF, wenn alle seine Kinder im selben Haushalt leben. Leben beide Elternteile mit einem Kind zusammen, haben sie Anspruch auf jeweils 50-50% der Beihilfe. Im letztgenannten Fall kann ein Elternteil den Höchstbetrag beanspruchen, wenn der andere Elternteil durch eine Erklärung in einer privaten Urkunde mit voller Beweiskraft auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die Beihilfe in seinem eigenen Namen verzichtet.

Der Antragsteller - oder beide Parteien im Falle einer gemeinsamen Forderung - hat keine öffentlichen Schulden, die bei den Steuerbehörden registriert sind.

  • Es ist ein Vertrag (oder mehrere Verträge) erforderlich, der am oder nach dem 1. Januar 2021 unterzeichnet wird und in dem die Planungs-, Bau- und Installationsarbeiten sowie die Honorare für die Renovierung aufgeführt sind. Wenn der Auftragnehmer dem Antragsteller auch die erforderlichen Materialien zur Verfügung stellt, sollten die Materialkosten und das Honorar des Auftragnehmers separat in den Vertrag aufgenommen werden.
  • Im Falle der elektronischen Verwaltung auf der vom Schatzamt betriebenen elektronischen Plattform.
  • Per Post.
  • Persönlich bei einer Behörde.

Bei elektronischer Einreichung ist der Anmeldetag der Tag der Übermittlung, bei postalischer Einreichung der Tag der Absendung und bei Einreichung bei einer Behörde der Tag des Eingangs.

Das MÁK kann spätestens 180 Tage nach Auszahlung der Beihilfe eine Vor-Ort-Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Beihilfe durchführen. Wird festgestellt, dass der Antragsteller die Beihilfe unberechtigt verwendet hat, muss er die Beihilfe mit Zinsen zurückzahlen.

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Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören, damit wir Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen können.

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